Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Rosalia“, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Rosalia (DAC-Verordnung „Rosalia“)
StF: BGBl. II Nr. 59/2018

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von §°34 Absatz 1 des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.°111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.°I Nr. 47/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Der politische Bezirk Mattersburg bildet das Weinbaugebiet Rosalia.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Artikel 119, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,enthält, und
  2. Ziffer 2
    „Hauptetikett“ das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Artikel 119, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Rosalia in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Rosalia geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Rosalia“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Rosalia“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ müssen kleiner sein als die für „Rosalia“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, zB die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Hauptetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Rosalia“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Schauetikett.
  3. Ziffer 3
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75l betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  5. Ziffer 5
    „Rosalia DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. Litera a
      „Rosalia DAC“:
    2. der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ oder „Zweigelt“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zulässig;
    3. Geschmack: finessenreich, fruchtig, würzig, aromatisch;
    4. Farbe: kräftiges dunkles Rot;
    5. Geruch: vielschichtig, regionstypisches Bukett;
    6. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen;
    7. der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
    8. der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
    9. die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit einer näheren Herkunft darf nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden;
    10. Litera b
      „Rosalia DAC Rosé“:
    11. der Wein muss aus einer oder mehreren roten Qualitätswein-Rebsorten bereitet worden sein, wobei die Angabe einer Rebsorte nur am Hauptetikett erfolgen darf. Die Angabe der Rebsorte hat in kleineren Schriftzeichen als die für die Angabe „Rosalia“ oder engerer Herkünfte verwendeten zu erfolgen.;
    12. Geschmack: frisch, fruchtig, würzig;
    13. Geruch: Bukett nach roten Beeren;
    14. der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen;
    15. die Angabe einer näheren Herkunft (Ried- oder Ortsbezeichnung) ist zulässig;
    16. der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  6. Ziffer 6
    Das Datum für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  7. Ziffer 7
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Rosalia DAC“ verwendet werden.
  8. Ziffer 8
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Rosalia DAC“ geschult worden sein.
  9. Ziffer 9
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Rosalia DAC“ transportiert werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ sind im Weinbaugebiet Rosalia herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Rosalia gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Gebietes Rosalia und Besitzern von Weingärten im Gebiet Rosalia bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummern und Flächen anzuführen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ oder „Rosalia DAC Rosé“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden schriftlichen Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland (dazu ist ein Beschluss notwendig) bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die Höhe des Betrags hat in Hinblick auf die Marktlage angemessen und sachlich gerechtfertigt zu sein. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ zu verwenden.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2017. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Paragraph eins a und Paragraph 2, Ziffer 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, gelten für Wein ab dem Jahrgang 2021. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.