Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Weinbezeichnungsverordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordung - WeinBVO) (Anm. 1)
StF: BGBl. II Nr. 111/2011

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Sonstige Textteile

(__________________________

Anmerkung 1: richtig wäre beim Kurztitel: Weinbezeichnungsverordnung)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 22, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Inkrafttreten vgl. § 17

Text

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFolgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden; bei Prädikatsweinen sind diese Begriffe sowie die Begriffe (große) Reserve und Premium unzulässig. Begriffe wie „Classic“ oder „Klassik“ sind ausschließlich bei Weinen mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung Schilcher zulässig.
    2. Ziffer 3
      Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
    3. Ziffer 4
      Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
    4. Ziffer 5
      die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
    5. Ziffer 6
      bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
      1. Litera a
        es muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
      2. Litera b
        der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
      3. Litera c
        der Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
      4. Litera d
        bei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
      5. Litera e
        bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
      6. Litera f
        bei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
      7. Litera g
        „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von Litera d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,)
    1. Ziffer 8
      „Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
    Anmerkung, Ziffer 9 und 10 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5 und 6, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)
  2. Absatz 2Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      „Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
    4. Ziffer 4
      Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
    5. Ziffer 5
      „Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;
    7. Ziffer 7
      die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
    9. Ziffer 9
      „Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.
  3. Absatz 3Sturm (Paragraph 7, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.
  4. Absatz 4Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  6. Absatz 6Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.
    2. Ziffer 2
      Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.
    3. Ziffer 3
      Die Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils in Verbindung mit Rieden muss lediglich auf dem Hauptetikett angegeben werden. „Gemeindeteil“ sind die Katastralgemeinde oder ein anderer von der Gemeinde festgelegter Ortsteil; erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe, und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. Erfolgt die Angabe der Gemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe (allenfalls auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeindeangabe in Verbindung mit der Riedangabe nicht erforderlich. Wird der Gemeindename als geographische Angabe (Ortswein) angeführt, ist eine zusätzliche Angabe der Gemeinde in Zusammenhang mit der Ried nicht erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Abfüller seinen Sitz hat. Diese Ortsangabe kann an jeder Stelle am Etikett (Vorder- oder Rückenetikett) und in beliebiger Schriftgröße erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Verbindung mit Rieden hat entweder als Adjektiv zwischen dem Wort „Ried“ und dem Riednamen zu erfolgen (Ried ….er Riedname), oder diesen getrennt angefügt zu werden (Ried, Riedname, Gemeindename). Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde in Verbindung mit der Ried ist diesenfalls lediglich erforderlich, wenn der Wein ausschließlich aus dieser zweiten Gemeinde stammt, in der der Abfüllbetrieb nicht seinen Sitz hat.
    5. Ziffer 5
      Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.
  7. Absatz 7Marken, die im Sinn von §21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.
  8. Absatz 8Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.
  9. Absatz 9Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.
  10. Absatz 10Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.
  11. Absatz 11Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.
  12. Absatz 12Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.
  13. Absatz 13Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.

§ 1a

Text

Erste Lage, Große Lage

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsDie Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.
  2. Absatz 2Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Absatz eins, gelten zudem folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,
    2. Ziffer 2
      die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Absatz 3, klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,
    3. Ziffer 3
      die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in Paragraph 23, des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,
    4. Ziffer 4
      die Trauben wurden in Handlese geerntet und
    5. Ziffer 5
      die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.
  3. Absatz 3Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;
    3. Ziffer 3
      Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;
    4. Ziffer 4
      Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;
    5. Ziffer 5
      Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.
  4. Absatz 4Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.
  5. Absatz 5Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.
  6. Absatz 6Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.
  7. Absatz 7Die Bezeichnung einer gemäß Absatz 3, klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.

§ 2

Text

Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
    2. Ziffer 2
      die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
    3. Ziffer 3
      Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);
    4. Ziffer 4
      andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
    5. Ziffer 5
      Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
    6. Ziffer 6
      weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;
    7. Ziffer 7
      der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).
  3. Absatz 3In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.
  4. Absatz 4Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.
  5. Absatz 5Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
    • Strichaufzählung
      der Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
    • Strichaufzählung
      im Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
    • Strichaufzählung
      der Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.
  6. Absatz 6Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Absatz eins bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.
  7. Absatz 7Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.
  8. Absatz 8Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.
  9. Absatz 9Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft – und allenfalls auch danach ausgeweitet – wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.
  10. Absatz 10Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Absatz 4, ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Absatz 5 und in den Fällen im Sinn von Absatz 6, Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.
  11. Absatz 11Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.
  12. Absatz 12Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.
  13. Absatz 13Die Angaben „Nachhaltig Austria“ und „Sustainable Austria“ einschließlich des zugehörigen Zeichens sind Abfüllern vorbehalten, welche Weine von Erzeugern abfüllen, die gemäß dem Online-Tool „nachhaltigaustria.at“ geprüft und anerkannt sind.

§ 3

Text

Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWeinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.
  2. Absatz 2Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
    1. Ziffer eins
      als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
    4. Ziffer 4
      nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.
  4. Absatz 4Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
    2. Ziffer 2
      das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
    3. Ziffer 3
      das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
    4. Ziffer 4
      der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

§ 4

Text

Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWeinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
  2. Absatz 2Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.
  3. Absatz 3Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
  4. Absatz 4Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.
  5. Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      die Herstellung zu untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
    2. Ziffer 2
      für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

§ 5

Text

Abfüllerangaben

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
  2. Absatz 2Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
  3. Absatz 3Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.
  4. Absatz 4Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (Paragraph 2, Absatz 10,) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.

§ 6

Text

Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
    2. Ziffer 2
      im Inland hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
    2. Ziffer 2
      Jahrgangsbezeichnung;
    3. Ziffer 3
      Sortenbezeichnung.
  3. Absatz 3Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten.
  4. Absatz 4Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.

§ 6a

Text

Angabe der Rebsorten am Etikett

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsBei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Artikel 120, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in Verbindung mit Artikel 50, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkung der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr. L 9 vom 11.1.2019 S. 2, am Etikett muss der Name der Rebsorte oder dessen Synonym den Vorgaben der Rebsortenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.184 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Angabe der Rebsorte hat in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße zu erfolgen, insbesondere wenn der Name der Rebsorte aus mehr als einem Wort besteht. Dies gilt auch für die Angabe mehrerer Rebsorten am Etikett. Das Hervorheben einzelner Rebsorten oder Wortbestandteile ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche geeignet sind, die unzulässige Angabe einer Rebsorte vorzutäuschen oder den Verbraucher hinsichtlich der für die Weinherstellung verwendeten Sorten irrezuführen, dürfen nicht verwendet werden. Bei allen anderen Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche den Namen einer Rebsorte oder Wortbestandteile des Namens einer Rebsorte enthalten, muss im unmittelbaren Sichtbereich die tatsächliche Rebsorte in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die der Marke oder Phantasiebezeichnung, angeführt sein.
  4. Absatz 4Eine Kombination von Rebsortennamen mit denselben Wortbestandteilen zur verkürzten Angabe auf dem Etikett (zB „Weißer und Grauer Burgunder“, „Burgundercuvée“, etc.) ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Sichtbereich der verkürzten Angabe die tatsächliche(n) Rebsorte(n) in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die in der verkürzten Angabe verwendeten, angeführt sind.
  5. Absatz 5Die alleinige Angabe von Sortenkürzeln ohne Angabe des vollständigen Namens der Rebsorte im unmittelbaren Sichtbereich der Sortenkürzel ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023, gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

§ 7

Text

Restzuckergehalt

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.
  2. Absatz 2Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
    2. Ziffer 2
      halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
    3. Ziffer 3
      mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

    Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.

  3. Absatz 3Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Artikel 58 und Artikel 64, der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.

§ 8

Text

Angabe des Abfüllers mittels Code

Paragraph 8,

Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

§ 9

Text

Vorhandener Alkoholgehalt

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
  2. Absatz 2Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
    1. Ziffer eins
      bis 20 cl mindestens 2 mm,
    2. Ziffer 2
      über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
    3. Ziffer 3
      über 100 cl mindestens 5 mm
    hoch sein müssen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol bei aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5% vol. über- oder unterschreiten.
  4. Absatz 4Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
  5. Absatz 5Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.

§ 10

Text

Nennvolumen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
  2. Absatz 2Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
    1. Ziffer eins
      5 cl mindestens 2 mm,
    2. Ziffer 2
      über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
    3. Ziffer 3
      über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
    4. Ziffer 4
      über 100 cl mindestens 6 mm
    hoch sein müssen.

§ 11

Text

Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein

Paragraph 11, Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten. Bei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure 2,4/mg/l nicht überschreiten.

§ 12

Text

Schutz der Schaumweinflasche

Paragraph 12,

Die Anforderungen von Artikel 69 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.

§ 13

Text

Farbstoffe und Süßungsmittel

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.
  2. Absatz 2Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.

§ 14

Text

Verpflichtende Angaben

Paragraph 14,
  1. Absatz einsVerpflichtende Angaben sind
    1. Ziffer eins
      zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
    2. Ziffer 2
      in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
  2. Absatz 2Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.

§ 15

Text

Ausfuhr

Paragraph 15,

Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.

§ 16

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit Bundesgesetzblatt Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig.

§ 17

Text

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 17,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008,, außer Kraft. 1 Absatz eins, Ziffer 2, Anmerkung, richtig: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.)

(_________________

Anmerkung, mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,)

Anl. 1

Text

Artikel

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert)