Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC Verordnung „Weinviertel“, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“)
StF: BGBl. II Nr. 58/2010

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraph 34, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Die allfällige Angabe der Rebsorte darf maximal in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Herkunft Weinviertel erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
  5. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist für Weine bis zum Jahrgang 2009 mit mindestens 12,0% vol. am Etikett anzugeben. Für Weine der Jahrgänge 2010, 2011 und 2012 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol. oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben. Mit Beschluss des Regionalen Weinkomitees Weinviertel kann in Ausnahmejahren der vorhandene Alkoholgehalt am Etikett für diese Weine auch mit 13,0% vol. angegeben werden. Für Weine ab dem Jahrgang 2013 ist der vorhandene Alkoholgehalt mit 12,0% vol., 12,5% vol. oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
    • Strichaufzählung
      Farbe: hellgelb, grüngelb;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
    • Strichaufzählung
      keine Botrytisnote.
  9. Ziffer 9
    Die Angabe der Weinbauregion und des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde, eine Großlage und eine Riede angegeben werden.
  10. Ziffer 10
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten. 10. Die Bezeichnung „Weinviertel“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“
  11. Ziffer 11
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2013,)
  1. Ziffer 13
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ verwendet werden.
  2. Ziffer 14
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ hat ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau und am Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zu erfolgen.
  3. Ziffer 15
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist im Anbaugebiet Weinviertel herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinviertel gelegen sind und die Herstellung des Weines in einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Weinviertels erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Weinviertels und Besitzern von Weingärten im Weinviertel bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücknummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
  4. Ziffer 16
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Weinviertel DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei Weinen mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ ist die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ unter folgenden zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen möglich:

  1. Ziffer eins
    Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ darf nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn mindestens vier der sechs Koster zustimmen, dass dieser unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verkehrsfähig ist.
  3. Ziffer 3
    Die Abfüllung hat innerhalb des Herstellungsbetriebes und im Weinviertel zu erfolgen. Eine Abfüllung durch einen anderen Betrieb als den des Herstellungsbetriebes oder eine Abfüllung außerhalb des Weinviertels darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel erfolgen. Bei Zukauf von Trauben ist auf der Rechnung der Vermerk „Trauben für „Weinviertel DAC Reserve“ und das natürliche Mostgewicht, ausgedrückt in Grad Klosterneuburger Mostwaage, anzugeben. Der Zukauf von Most für die Erzeugung von „Weinviertel DAC Reserve“ ist nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Die Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ anzugeben, wobei die Zusatzbezeichnung „Reserve“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die gleich groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
  5. Ziffer 5
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ und der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel DAC Reserve“ verwendet werden.
  6. Ziffer 6
    „Weinviertel DAC Reserve“ hat folgender Weintypenbeschreibung zu entsprechen: dichte Weinstruktur und lang im Abgang; trocken; kräftige Stilistik, wobei ein zarter Botrytis- oder Holzton zulässig ist.
  7. Ziffer 7
    Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13,0% vol. am Etikett angegeben werden.
  8. Ziffer 8
    Die Zusatzbezeichnung „Große Reserve“ kann verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen für die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erfüllt werden und der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem ersten November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt wird.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden. Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Banderolen ist auch die Füllmenge anzugeben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.