Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Kamptal“, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kamptal (DAC-Verordnung „Kamptal“)
StF: BGBl. II Nr. 273/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz eins und 55 Absatz , des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. Ziffer 5
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. Ziffer 6
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ und „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. Ziffer 7
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. Ziffer 9
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Kamptal DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. Ziffer 10
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kamptal DAC“ verwendet werden.
  11. Ziffer 11
    Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  12. Ziffer 12
    Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  13. Ziffer 13
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kamptal“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. Ziffer 14
    Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. Ziffer 15
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. Ziffer 16
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kamptal DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kamptal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. Ziffer 17
    Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kamptal ersichtlich sein.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Kamptal DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kamptal DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Die DAC-Verordnung „Kamptal“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2010,, wird aufgehoben.