Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sektbezeichnungsverordnung, Fassung vom 10.03.2022

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 30/2022

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 22, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins„Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria“ sind:

  1. Ziffer eins
    Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
  2. Ziffer 2
    Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate in der Flasche beziehungsweise sechs Monate im Tank vom Ansetzen mit der Hefe bis zur Abgabe aus dem Produktionsbetrieb entsprechend den zugelassenen önologischen Verfahren im Anhang römisch II, Abschnitt C Pkt. 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934, ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2019, S1;
  3. Ziffer 3
    verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:

  1. Ziffer eins
    Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. Ziffer 2
    Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. Ziffer 3
    ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
  4. Ziffer 4
    verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. Ziffer 5
    die Angabe von Großlagen, einer Gemeinde oder von Rieden ist zulässig;
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Große Reserve“ sind:

  1. Ziffer eins
    Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einer einzigen Gemeinde; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. Ziffer 2
    Lagerung auf der Hefe mindestens 36 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. Ziffer 3
    ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l;
  4. Ziffer 4
    verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. Ziffer 5
    verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen; der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslandes kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namengebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden, und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde;
  6. Ziffer 6
    die Angabe von Großlagen oder Rieden ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
  7. Ziffer 7
    die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.
  3. Absatz 3Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.
  4. Absatz 4Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu Paragraph 11, Absatz eins, der Kostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, zu entnehmen.
  5. Absatz 5Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter                                              Punkte

Relative Dichte d (20°/20°)    6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l   5

Gesamttrockenextrakt g/l     3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l   6

Saccharose g/l      7

Zuckerfreier Extrakt g/l     1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l  6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l   12

Flüchtige Säure g/l     4

Gesamtalkohol %vol. und g/l    1

Kohlensäureüberdruck bar    6

Sinnenprobe      23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l     3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N    5

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.
  3. Absatz 3Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgelts gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die Sektbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016, außer Kraft.
  2. Absatz 2Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.