Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Ruster Ausbruch DAC (DAC-Verordnung „Ruster Ausbruch“)
StF: BGBl. II Nr. 431/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftskprofilen für den Ruster Ausbruch DAC (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) lautet wie folgt:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ oder „Ruster Ausbruch Districtus Austriae Controllatus“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Trockenbeerenauslese, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die aus der Freistadt Rust stammen.
  2. Ziffer 2
    Ruster Ausbruch DAC ist aus botrytisbefallenen, auf natürliche Weise am Stock geschrumpften Beeren durch selektive Handlese zu gewinnen.
  3. Ziffer 3
    Der Wein muss aus einer oder mehreren weißen Qualitätsweinrebsorten bereitet werden.
  4. Ziffer 4
    Das Mindestmostgewicht der Trauben hat 30°KMW zu betragen.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  6. Ziffer 6
    Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen oder Teilbaren dessen abgefüllt werden. Darüber hinaus sind Nennvolumina von 0,5 Liter, 0,25 Liter, 0,2 Liter und 0,1 Liter zulässig.
  7. Ziffer 7
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „süß“ entsprechen.
  8. Ziffer 8
    Ruster Ausbruch DAC darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Die Angabe einer Großlage ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Ruster Ausbruch“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Angabe „Ruster Ausbruch“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ ist in der Freistadt Rust herzustellen und abzufüllen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt, und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ zu verwenden.