Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark entspricht den politischen Bezirken Südoststeiermark, Hartberg/Fürstenfeld, Weiz, sowie den Gemeinden des Bezirkes Leibnitz links der Mur.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ verwendet werden, wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Vulkanland Steiermark“.
  4. Ziffer 4
    Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. Ziffer 6
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. Ziffer 7
    Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
  8. Ziffer 8
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. Ziffer 9
    Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. Ziffer 10
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. Ziffer 11
    Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Vulkanland Steiermark angegeben werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg, Gleichenberg und Oststeiermark zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Für Klöcher Traminer darf der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres. Für Klöcher Traminer ist der frühestmögliche Verkaufstermin in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung der 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. Ziffer 5
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Klöcher Traminer den Bezeichnung „trocken“ oder „halbtrocken“ zu entsprechen. „Vulkanland Steiermark DAC“ mit der Ortsangabe Klöch und aus der Rebsorte Traminer darf auch als Prädikatswein in Verkehr gesetzt werden; in diesem Fall besteht keine Grenze für den Gehalt an unvergorenem Zucker.
  6. Ziffer 6
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. Ziffer 7
    Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
  8. Ziffer 8
    Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, festgelegt ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein Verschnitt von höchstens 15 % mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling, und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. Ziffer 6
    Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. Absatz 2Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Paragraph eins, Ziffer 3, der Großlagenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark DAC
Oststeiermark:

Die Bezirke Hartberg -Fürstenfeld und Weiz ohne die Gemeinden Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein und Markt Hartmannsdorf

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Riegersburg:

Die Gemeinden: Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein, Markt Hartmannsdorf, Riegersburg, Unterlamm und Fehring mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Tiefenbach, Oedgraben, Stang, Habegg, Hatzendorf, Hohenbrugg, Weinberg, Johnsdorf)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Feldbach mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Raabau, Gniebing, Auersbach) und Edelsbach bei Feldbach mit der Katastralgemeinde Edelsbach.

Kapfenstein:

Die Gemeide Kapfenstein und Fehring mit den Katastralgemeinden südlich der Raab (Pertlstein, Höflach, Fehring, Schiefer, Petersdorf römisch eins, Petzelsdorf und Burgfeld)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

St. Anna:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde St. Anna / Aigen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon

Tieschen:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Tieschen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Burgundercuvée

Klöch:

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Klöch

Leitsorten: Sauvignon blanc, Traminer

Straden:

Alle Katestralgemeinden der Gemeinde Straden,

zusätzlich Krobathen, Unterspitz, Oberspitz, Haselbach, Poppendorf, Ebersdorf, Grabersdorf und Trössing östlich des Gnasbaches

Leitsorten: Sauvignon blanc, Grauburgunder

St. Peter:

Die Gemeinden: St. Peter am Ottersbach, Mureck, Mettersdorf, Schwarzautal, Jagerberg, St. Stefan im Rosental, Kirchbach-Zerlach, Pirching am Traubenberg zusätzlich die Katastralgemeinden

Baumgarten, Unterauersbach, Raning, Aug-Radisch und Trössing westlich des Gnasbaches, Hofstätten, Schrötten (Gem. Deutsch Goritz), Weinburg, Siebing, St. Nikolai ob Draßling (Gem. St. Veit in der Südsteiermark)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Gleichenberg

Die Gemeinde Bad Gleichenberg, die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Hirsdorf, Maierdorf, Kohlberg römisch II und Obergnas (Gemeinde Gnas), die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt (Gemeinde Feldbach), sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf (Gemeinde Paldau).

Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.